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    Wir liefern ausschließlich zu den "Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie des Zentralverbandes Elektrotechnik- und Elektronikindustrie (ZVEI) e.V." , Stand Januar 2002 zusammen mit den Ergänzungsklauseln "Erweiterter Eigentumsvorbehalt", Stand Juni 1999, ZVEI, auf dieser Seite weiter unten.

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Allgemeine Lieferbedingungen
für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie
zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern
Unverbindliche Konditionenempfehlung des Zentralverbandes Elektrotechnik- und Elektronikindustrie (ZVEI) e. V.
– Stand: Januar 2002 –
© 2002 Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie (ZVEI) e. V., Stresemannallee 19, 60596 Frankfurt am Main. Alle Rechte vorbehalten.

I. Allgemeine Bestimmungen
1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen)
sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der
Lieferer oder Leistende (im Folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich
zugestimmt hat.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden:
Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen
Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur
nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden
und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen
unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen
des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht
werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
3. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur
Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf
den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung
eine Sicherungskopie erstellen.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der
jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas
anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung
alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des
Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des
Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung
zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte,
die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um
mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen
entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine
Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung
nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur
unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden
Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den
Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen
Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist
der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen
Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen
Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben
unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
IV. Fristen für Lieferungen; Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang
sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen
und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung
der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch
den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt,
so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer
die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung,
Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen,
verlängern sich die Fristen angemessen.
3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht,
dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede
vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5%
des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges
nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der
Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die
in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter
Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur
Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der
groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung
der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast
zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen
nicht verbunden.
5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer
angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung
vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen
Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für
jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der
Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet
werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien
unbenommen.
V. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand
gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers
werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken
versichert;
b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in
eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der
Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb
aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der
Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr
auf den Besteller über.
VI. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart
ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich
der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände
und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe
und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse,
Heizung und Beleuchtung,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen,
Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene
und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene
Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener
sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des
Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die
Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen
würde,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände
der Montagestelle erforderlich sind.
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die
Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen
sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu
stellen.
3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der
Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungsoder
Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so
weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß
begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und
geräumt sein.
© 2002 Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie (ZVEI) e. V., Stresemannallee 19, 60596 Frankfurt am Main. Alle Rechte vorbehalten.
4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom
Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem
Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des
Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des
Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder
Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie
der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht,
so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn
die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase –
in Gebrauch genommen worden ist.
VII. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher
Mängel nicht verweigern.
VIII. Sachmängel
Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich
nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist
– ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen,
sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das
Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479
Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere
Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines
Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und
Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
3. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich
zu rügen.
4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten
werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen
Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn
eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel
bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt,
die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
5. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener
Frist zu gewähren.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche gemäß Art. XI – vom Vertrag zurücktreten oder die
Vergütung mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem
Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten,
ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer
Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei
nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten
unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so
bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine
Mängelansprüche.
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten,
sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der
Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung
des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht
seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB
(Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit
seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs
des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt
ferner Nr. 8 entsprechend.
10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XI (Sonstige Schadensersatzansprüche).
Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten
Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen
wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich
im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten
Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter
wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß
genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche
erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr.
2 bestimmten Frist wie folgt:
a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden
Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass
das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer
nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die
gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach
Art. XI.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit
der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten
Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt
und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen
vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung
aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet,
den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung
kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung
zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung
durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom
Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass
die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer
gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten
Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5
und 9 entsprechend.
5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII
entsprechend.
6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des
Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines
Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
X. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz
zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu
vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des
Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der
Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann.
Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum
Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers
zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche
Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den
Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von
Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht
vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will
er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis
der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar
auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit
vereinbart war.
XI. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden:
Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter
Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz,
in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers
ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit dem Besteller nach diesem Art. XI Schadensersatzansprüche zustehen,
verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist
gemäß Art. VIII Nr. 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten
der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des
Bestellers zu klagen.
2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt
deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
XIII. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in
seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem
Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.





Ergänzungsklausel:
Erweiterter Eigentumsvorbehalt
zu „Allgemeine Lieferbedingungen für Erzeugnisse
und Leistungen der Elektroindustrie"
– Stand Juni 1999 –
In Abänderung von Artikel III. (Eigentumsvorbehalt) der Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen
der Elektroindustrie wird folgender einfacher und erweiterter Eigentumsvorbehalt vereinbart:
© 1999 Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie (ZVEI) e. V., Stresemannallee 19, 60596 Frankfurt am Main. Alle Rechte vorbehalten.
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben
Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen
den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer
zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr
als 20 v.H. übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers
einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem
Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung
untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im
gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung
gestattet, daß der Wiederverkäufer von seinem Kunden
Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, daß das Eigentum
auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen
vollständig erfüllt hat.
3.a) Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er
bereits jetzt dem Lieferer seine künftigen Forderungen aus
der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen
Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen –
sicherungshalber ab, ohne daß es noch späterer besonderer
Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen
mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne daß für
die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt
der Besteller dem Lieferer mit Vorrang vor der übrigen Forderung
denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der
dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware
entspricht.
3.b) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat
der Besteller dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner
Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen
und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
3.c) Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen
Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei
Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder wenn vergleichbare
begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit
des Bestellers nahelegen, ist der Lieferer
berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen.
Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung
der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der
Verwertung der abgetretenen Forderungen unter Einhaltung
einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen,
die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die
Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller
gegenüber dem Kunden verlangen.
4.a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten,
umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu
verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung
erfolgt für den Lieferer. Der Besteller verwahrt die neue
Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene
Sache gilt als Vorbehaltsware.
3.b) Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen,
nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen steht dem Lieferer
Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils
zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten,
umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum
Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung,
Umbildung oder Verbindung ergibt. Sofern der
Besteller Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind
sich Lieferer und Besteller darüber einig, daß der Besteller
dem Lieferer Miteigentum an der durch Verarbeitung, Umbildung
oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen
Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten,
umgebildeten oder verbundenen Ware zum Zeitpunkt der
Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung einräumt.
3. c) Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der
Besteller hiermit dem Lieferer seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung
gegen den Kunden mit allen Nebenrechten
sicherungshalber ab, ohne daß es noch weiterer besonderer
Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe
des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten
Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen
Vorbehaltsware entspricht. Der dem Lieferer abgetretene
Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich
der Einziehungsermächtigung sowie den Voraussetzungen
ihres Widerrufs gilt Nummer 3. c) entsprechend.
3. d) Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller mit Grundstücken
oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der
Besteller, ohne daß es weiterer besonderer Erklärungen
bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die
Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber
in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen
Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum
Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.
5. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen
oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich
zu benachrichtigen.
6. Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche
Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der
Lieferer nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt. Der Besteller
ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der
Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung
des Liefergegenstandes durch den Lieferer liegt kein
Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich
erklärt. Der Lieferer ist nach vorheriger Androhung
berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten
und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus
deren Erlös zu befriedigen.




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